Satzung

vom 07.05.2015 (geändert am 07.07.2021)

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Kindertagesstätte Michaelstraße 58 in Chemnitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e. V. tragen.

Der Sitz des Vereins ist in der Kindertagesstätte Michaelstraße 58, 09116 Chemnitz.

Als Gerichtsstand gilt Chemnitz.

Das Geschäftsjahr ist von Oktober bis September.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein zur Förderung der Kindertagesstätte Michaelstraße 58 in Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO).

Der Verein will die vielfältige und pädagogische Arbeit der Kindertagesstätte Michael-straße 58 in Chemnitz fördern. Darüber hinaus wird er Aktivitäten und Projekte der Einrichtung materiell und ideell unterstützen.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Kinder.

Der Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

Förderung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung nicht schulpflichtiger Kinder

Ergänzung und Verbesserung der Einrichtung des Kindergartens

Unterstützung des Kindergartens bei der Durchführung von Projekten, Veranstal-tungen und Workshops durch Bereitstellung notwendiger Materialien

Ausrichten von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die im Kindergarten tätigen Kräfte in kultureller, organisatorischer und materieller Weise

Anschaffung von Spielgeräten und/oder Materialien

Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder z.B. bei Ausflügen

Förderung der Selbstdarstellung des Kindergartens und des Vereins in der Öffentlichkeit

Der Verein übernimmt keine Aufgaben des Trägers der Einrichtung

Der Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Bildung und Erziehung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung Ihrer steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden hat. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Kita Michaelstraße 58 zur Förderung der Bildung und Erziehung verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person sowie Personengesellschaften werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, hat er dies dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen, soweit es beantragt wird. Wegen Nichtaufnahme ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (sie ist nicht übertragbar), freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Beendigung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der Austritt ist schriftlich (per Post oder E-Mail) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Quartals erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft noch voll zu entrichten.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) Wenn das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.

b) Wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht innerhalb von 2 Wochen eingezahlt hat.

c) Bei Vergehen gegen Zwecke und Ziele des Vereins oder bei Verletzung der Satzung des Vereins.

Der Vorstand beschließt über den Ausschluss mit 2/3 seiner Mitglieder, nachdem das auszuschließende Mitglied Gelegenheit zur Anhörung hatte. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Förderung der Kindertagesstätte Michaelstraße 58  aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Kindertagesstätte Michaelstraße 58 zu unterstützen und zu fördern und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Die Höhe der Beiträge ist und die Zahlungsmodalitäten sind in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung mittels einer Gebührenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt und ist vom Vorstand zu bestätigen.

Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegen-heiten:

Änderungen der Satzung

Auflösung des Vereins

Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands

die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist das oberste Organ des Vereins. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum der Einladung.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen (ab Versanddatum) einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen (auch beim Vorstand) gelten Kandidaten als gewählt, die entsprechend der zu wählenden Personenzahl des Vorstands, die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer, dem Vorsitzenden und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:

die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes

die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter(in), der/dem Schatzmeister(in), der/dem Schriftführer(in) und einem Beisitzenden.

Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in) sind der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Ein-berufungsfrist von einer Woche soll einbehalten werden. Der Vorstand ist beschluss-fähig, wenn mindestens 50% seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Es wird offen abgestimmt.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Schriftführerin/vom Schriftführer sowie von der/vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von ihrer/seinem Stellvertreter(in) oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 10 Die Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins der Stadt Chemnitz, insbesondere der Kindertagesstätte Michaelstraße 58, übertragen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Erziehung und Bildung zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.